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   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17   

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https://dejure.org/2017,48484
OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17 (https://dejure.org/2017,48484)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.12.2017 - 1 B 1394/17 (https://dejure.org/2017,48484)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 (https://dejure.org/2017,48484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bundespolizei; gehobener Polizeivollzugsdienst; Aufstieg; Aufstiegsausbildung; Vorauswahl; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung ; Bestenauslese; homogenes Bewerberfeld; Notenangleich; Notenangleichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufstiegsverfahren für den gehobenen Polizeidienst; Gestaltung des gestuften Auswahlverfahrens bei Eröffnung des Zugangs zu einer Aufstiegsausbildung gegenüber Beamten; Gleichrangige Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den anderen Erkenntnismitteln; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundespolizei; gehobener Polizeivollzugsdienst; Aufstieg; Aufstiegsausbildung; Vorauswahl; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Bestenauslese; homogenes Bewerberfeld; Notenangleich; Notenangleichung

  • rechtsportal.de

    Aufstiegsverfahren für den gehobenen Polizeidienst; Gestaltung des gestuften Auswahlverfahrens bei Eröffnung des Zugangs zu einer Aufstiegsausbildung gegenüber Beamten; Gleichrangige Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den anderen Erkenntnismitteln; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Aachen - 1 L 1635/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2017 - 6 B 828/17

    Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit um ein Beförderungsamt; Zulassung von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    Das ergebe sich aus den durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24 bis 32) für das nordrhein-westfälische Aufstiegsverfahren nach § 19 LVOPol NRW aufgestellten, auf das Aufstiegsverfahren nach § 16 BPolLV übertragbaren (und im angefochtenen Beschluss eingerückt zitierten) Grundsätzen.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017- 1 WB 2.16 -, juris, Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 41, und OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 20.

    vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris, Rn. 22 f., und vom 5. Oktober 2017 - 1 B 1139/17 -, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N.

    vgl. die insoweit einheitliche Rechtsprechung: etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24, OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19, Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013- 2 B 436/13 -, juris, Rn. 14 f., und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f., jeweils m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24, 28 ff. (anerkannte Auswahlinstrumente wie z. B. strukturierte Auswahlgespräche dürfen grundsätzlich gleichrangig - bei sachlicher Rechtfertigung sogar vorrangig, Rn. 32 - neben dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden); zurückhaltender Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris, Rn. 15 (Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen dürfen nur ergänzend neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden), OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010- 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19 (das Ergebnis von Testverfahren darf nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu dem umfassenden Eignungsurteil verwertet werden), und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f. (Maßgeblichkeit der dienstlichen Beurteilungen "in erster Linie").

    Eine Beschränkung der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen auf die Ebene der - in § 36 Abs. 5 BLV nicht zwingend angeordneten ("kann") - Vorauswahl - vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris, Rn. 38 - wird dabei dann zulässig sein können, wenn die Vorauswahl zu einem homogenen Bewerberfeld im Wesentlichen, d. h. jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote, gleich beurteilter Beamter führt.

    Dazu, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die dienstliche Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Beamten ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, juris, Rn. 16 f., vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24 f, und vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N.

  • VGH Bayern, 16.04.2015 - 3 CE 15.815

    Bewerber, Beamtenrecht, Antragsgegner, Dienstherr, Leistungsvergleich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017- 1 WB 2.16 -, juris, Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 41, und OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 20.

    vgl. die insoweit einheitliche Rechtsprechung: etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24, OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19, Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013- 2 B 436/13 -, juris, Rn. 14 f., und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f., jeweils m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24, 28 ff. (anerkannte Auswahlinstrumente wie z. B. strukturierte Auswahlgespräche dürfen grundsätzlich gleichrangig - bei sachlicher Rechtfertigung sogar vorrangig, Rn. 32 - neben dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden); zurückhaltender Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris, Rn. 15 (Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen dürfen nur ergänzend neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden), OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010- 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19 (das Ergebnis von Testverfahren darf nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu dem umfassenden Eignungsurteil verwertet werden), und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f. (Maßgeblichkeit der dienstlichen Beurteilungen "in erster Linie").

  • OVG Sachsen, 25.09.2013 - 2 B 436/13

    Aufstiegsausbildung, Polizeidienst, Auswahltest, Prüfungsverfahren,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    vgl. die insoweit einheitliche Rechtsprechung: etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24, OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19, Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013- 2 B 436/13 -, juris, Rn. 14 f., und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f., jeweils m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24, 28 ff. (anerkannte Auswahlinstrumente wie z. B. strukturierte Auswahlgespräche dürfen grundsätzlich gleichrangig - bei sachlicher Rechtfertigung sogar vorrangig, Rn. 32 - neben dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden); zurückhaltender Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris, Rn. 15 (Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen dürfen nur ergänzend neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden), OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010- 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19 (das Ergebnis von Testverfahren darf nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu dem umfassenden Eignungsurteil verwertet werden), und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f. (Maßgeblichkeit der dienstlichen Beurteilungen "in erster Linie").

    Zu diesem Gedanken vgl. schon Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris, Rn. 17.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2010 - 1 M 74/10

    Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Sachsen-Anhalt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    vgl. die insoweit einheitliche Rechtsprechung: etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24, OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19, Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013- 2 B 436/13 -, juris, Rn. 14 f., und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f., jeweils m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24, 28 ff. (anerkannte Auswahlinstrumente wie z. B. strukturierte Auswahlgespräche dürfen grundsätzlich gleichrangig - bei sachlicher Rechtfertigung sogar vorrangig, Rn. 32 - neben dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden); zurückhaltender Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris, Rn. 15 (Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen dürfen nur ergänzend neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden), OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010- 1 M 74/10 -, juris, Rn. 19 (das Ergebnis von Testverfahren darf nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu dem umfassenden Eignungsurteil verwertet werden), und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 51 f. (Maßgeblichkeit der dienstlichen Beurteilungen "in erster Linie").

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - 6 B 685/17

    Auswahl eines Bewerbers nach Bestenauslesekriterien; Ausführungen im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    Dazu, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die dienstliche Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Beamten ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, juris, Rn. 16 f., vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24 f, und vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2015 - 1 B 1327/14

    Unzulässigkeit eines der Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs dienendem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    Dazu, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die dienstliche Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Beamten ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, juris, Rn. 16 f., vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris, Rn. 24 f, und vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2016 - 1 B 201/16

    Messen der erbrachten Leistungen eines Beamten i.R. seiner dienstlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    - dazu, dass die erbrachten Leistungen eines Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung allein an den Anforderungen des übertragenen Statusamtes zu messen sind, vgl. den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris, Rn. 15 bis 18, m. w. N. - und schätzen dessen Eignung und Befähigung für dieses und/oder das nächsthöhere Statusamt der Laufbahn ein.
  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 2.16

    Auswahlkriterium; Laufbahn; Offizier des militärfachlichen Dienstes;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017- 1 WB 2.16 -, juris, Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 41, und OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017- 6 B 828/17 -, juris, Rn. 20.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2017 - 1 B 1139/17

    Zulassung eines Bewerbers zum Auswahlverfahren für die Zulassung zum verkürzten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris, Rn. 22 f., und vom 5. Oktober 2017 - 1 B 1139/17 -, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N.
  • VG Dresden, 01.04.2020 - 1 K 5201/17
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1394/17
    Die von der Antragsgegnerin als Rechtsmittelführerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf die der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) weiterverfolgten Antrag des Antragstellers abzulehnen, die Antragsgegnerin vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem bei dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klageverfahren gleichen Rubrums 1 K 5201/17 zu verpflichten, ihn zu dem am 9. Oktober 2017 begonnenen Aufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV zuzulassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2018 - 1 B 923/18

    Vorläufige Zulassung zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte

    - OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 -, jeweils in juris - gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den behaupteten Anspruch auf (vorläufige) Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für den gehobenen Polizeidienst glaubhaft gemacht, wenn und solange über den am 23./24. April 2018 eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen die Absageverfügung vom 16. April 2018 nicht bestandskräftig entschieden wurde.

    Der Senat hat in seinen beiden Beschlüssen vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 -, jeweils in juris, die in parallel gelagerten Verfahren mit gleichem Passivrubrum ergangen sind und die den Bundespolizei-Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion T. B. im vorliegenden Verfahren veranlasst haben, die Auswahlergebnisse als nicht rechtskonform zu bezeichnen und seine Zustimmung zu der Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu verweigern, zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG das Folgende ausgeführt (zitiert aus 1 B 1394/17, juris, Rn. 7 bis 20):.

    Zu den verordnungsrechtlichen Regelungen hat der Senat in seinem vorzitierten Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - ausgeführt (juris, Rn. 22 bis 30):.

    Zur konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die einschlägige Richtlinie (GBPolVDAufstRL) und ihre Handhabung durch die Antragsgegnerin hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - u. a. ausgeführt (juris, Rn. 31):.

    Die in den Verfahren 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 und auch im vorliegenden Verfahren erkennbar gewordene Praxis der Antragsgegnerin folgt diesen Vorgaben, wie schon ein Blick auf die im Verfahren 1 B 1394/17 vorgelegte Beschwerdebegründung (Seite 3, oben) zeigt, nur teilweise, nämlich insoweit, als der dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren (Nr. 4 RL) "keine Bedeutung mehr" zukommt.

    Hierbei geht die Antragsgegnerin regelmäßig von dem (insoweit höchsten) Statusamt eines PHMZ aus und senkt die Gesamtnoten nach dem zur Verfügung stehenden Gesamtnotenspektrum (s. o.) entsprechend ihrer Praxis eines Notenangleichs (vgl. die dem entsprechende, im Verfahren 1 B 1394/17 erkennbar gewordene Praxis der "Rückstufung" um zwei Notenstufen bei der ersten Beurteilung nach einer Beförderung: Erteilung der Gesamtnote A2 an den dortigen Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016, noch als POM, und Zuerkennung der Gesamtnote B2 in der ihm schon als PHM erteilten Anlassbeurteilung 2017) für die PHM um zwei und für die POM um vier Notenstufen des Gesamtnotenspektrums ab.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2018 - 1 B 715/18

    Zulassung zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den

    - OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 -, jeweils in juris - gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den behaupteten Anspruch auf (vorläufige) Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für den gehobenen Polizeidienst glaubhaft gemacht, wenn und solange der dem Antragsteller am 7. Mai 2018 zugestellte Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion T. B. vom 26. April 2018 nicht in Bestandkraft erwachse.

    Der Senat hat in seinen beiden Beschlüssen vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 -, jeweils in juris, die in parallel gelagerten Verfahren mit gleichem Passivrubrum ergangen sind und die den Bundespolizei-Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion T. B. im vorliegenden Verfahren veranlasst haben, die Auswahlergebnisse als nicht rechtskonform zu bezeichnen und seine Zustimmung zu der Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu verweigern, zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG das Folgende ausgeführt (zitiert aus 1 B 1394/17, juris, Rn. 7 bis 20):.

    Zu den verordnungsrechtlichen Regelungen hat der Senat in seinem vorzitierten Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - ausgeführt (juris, Rn. 22 bis 30):.

    Hierzu hat der Senat in seinem vorzitierten Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - u. a. ausgeführt (juris, Rn. 31):.

    Die in den Verfahren 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 und auch im vorliegenden Verfahren erkennbar gewordene Praxis der Antragsgegnerin folgt diesen Vorgaben, wie schon ein Blick auf die seinerzeit im Verfahren 1 B 1394/17 vorgelegte Beschwerdebegründung (Seite 3, oben) und auf die hiesige Beschwerdebegründung (Seite 4, zweiter Absatz) zeigt, nur teilweise, nämlich insoweit, als der dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren (Nr. 4 RL) "keine Bedeutung mehr" zukommt.

    Hierbei ist die Antragsgegnerin von dem Statusamt eines PHMZ ausgegangen und hat die Gesamtnoten nach dem zur Verfügung stehenden Gesamtnotenspektrum (s. o.) entsprechend ihrer Praxis eines Notenangleichs (vgl. die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerdebegründungschrift, Seite 3; vgl. ferner auch die dem entsprechende, im Verfahren 1 B 1394/17 erkennbar gewordene Praxis der "Rückstufung" um zwei Notenstufen bei der ersten Beurteilung nach einer Beförderung: Erteilung der Gesamtnote A2 an den dortigen Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016, noch als POM, und Zuerkennung der Gesamtnote B2 in der ihm schon als PHM erteilten Anlassbeurteilung 2017) für die PHM um zwei und für die POM um vier Notenstufen des Gesamtnotenspektrums abgesenkt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2018 - 1 B 800/18

    Zulassungsanspruch eines Bewerbers auf Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für

    - OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 -, jeweils in juris - gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den behaupteten Anspruch auf (vorläufige) Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für den gehobenen Polizeidienst glaubhaft gemacht, wenn und solange über den unter dem 23. April 2018 eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen die Absageverfügung vom 16. April 2018 nicht bestandskräftig entschieden wurde.

    Der Senat hat in seinen beiden Beschlüssen vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 -, jeweils in juris, die in parallel gelagerten Verfahren mit gleichem Passivrubrum ergangen sind und die den Bundespolizei-Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im vorliegenden Verfahren veranlasst haben, die Auswahlergebnisse als nicht rechtskonform zu bezeichnen und seine Zustimmung zu der Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu verweigern, zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG das Folgende ausgeführt (zitiert aus 1 B 1394/17, juris, Rn. 7 bis 20):.

    Zu den verordnungsrechtlichen Regelungen hat der Senat in seinem vorzitierten Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - ausgeführt (juris, Rn. 22 bis 30):.

    Zur konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die einschlägige Richtlinie (GBPolVDAufstRL) und ihre Handhabung durch die Antragsgegnerin hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - u. a. ausgeführt (juris, Rn. 31):.

    Die in den Verfahren 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 und auch im vorliegenden Verfahren erkennbar gewordene Praxis der Antragsgegnerin folgt diesen Vorgaben, wie schon ein Blick auf die im Verfahren 1 B 1394/17 vorgelegte Beschwerdebegründung (Seite 3, oben) zeigt, nur teilweise, nämlich insoweit, als der dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren (Nr. 4 RL) "keine Bedeutung mehr" zukommt.

    Hierbei geht die Antragsgegnerin regelmäßig von dem (insoweit höchsten) Statusamt eines PHMZ aus und senkt die Gesamtnoten nach dem zur Verfügung stehenden Gesamtnotenspektrum (s. o.) entsprechend ihrer Praxis einer Notenangleichung (vgl. die dem entsprechende, im Verfahren 1 B 1394/17 erkennbar gewordene Praxis der "Rückstufung" um zwei Notenstufen bei der ersten Beurteilung nach einer Beförderung: Erteilung der Gesamtnote A2 an den dortigen Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016, noch als POM, und Zuerkennung der Gesamtnote B2 in der ihm schon als PHM erteilten Anlassbeurteilung 2017) für die PHM um zwei und für die POM um vier Notenstufen des Gesamtnotenspektrums ab.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2018 - 1 B 925/18

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte

    - OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 -, jeweils in juris - gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den behaupteten Anspruch auf (vorläufige) Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für den gehobenen Polizeidienst glaubhaft gemacht, wenn und solange über den am 18. April 2018 eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen die Absageverfügung vom 16. April 2018 nicht bestandskräftig entschieden wurde.

    Der Senat hat in seinen beiden Beschlüssen vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 -, jeweils in juris, die in parallel gelagerten Verfahren mit gleichem Passivrubrum ergangen sind und die den Bundespolizei-Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im vorliegenden Verfahren veranlasst haben, die Auswahlergebnisse als nicht rechtskonform zu bezeichnen und seine Zustimmung zu der Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu verweigern, zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG das Folgende ausgeführt (zitiert aus 1 B 1394/17, juris, Rn. 7 bis 20):.

    Zu den verordnungsrechtlichen Regelungen hat der Senat in seinem vorzitierten Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - ausgeführt (juris, Rn. 22 bis 30):.

    Zur konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die einschlägige Richtlinie (GBPolVDAufstRL) und ihre Handhabung durch die Antragsgegnerin hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - u. a. ausgeführt (juris, Rn. 31):.

    Die in den Verfahren 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 und auch im vorliegenden Verfahren erkennbar gewordene Praxis der Antragsgegnerin folgt diesen Vorgaben, wie schon ein Blick auf die im Verfahren 1 B 1394/17 vorgelegte Beschwerdebegründung (Seite 3, oben) zeigt, nur teilweise, nämlich insoweit, als der dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren (Nr. 4 RL) "keine Bedeutung mehr" zukommt.

    Hierbei geht die Antragsgegnerin regelmäßig von dem (insoweit höchsten) Statusamt eines PHMZ aus und senkt die Gesamtnoten nach dem zur Verfügung stehenden Gesamtnotenspektrum (s. o.) entsprechend ihrer Praxis eines Notenangleichs (vgl. die dem entsprechende, im Verfahren 1 B 1394/17 erkennbar gewordene Praxis der "Rückstufung" um zwei Notenstufen bei der ersten Beurteilung nach einer Beförderung: Erteilung der Gesamtnote A2 an den dortigen Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016, noch als POM, und Zuerkennung der Gesamtnote B2 in der ihm schon als PHM erteilten Anlassbeurteilung 2017) für die PHM um zwei und für die POM um vier Notenstufen des Gesamtnotenspektrums ab.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2018 - 1 B 828/18

    Zulassung eines Bewerbers vorläufig zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte

    Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 -, jeweils in juris, die in parallel gelagerten Verfahren mit gleichem Passivrubrum ergangen sind und die den Bundespolizei-Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion T. B. im vorliegenden Verfahren veranlasst haben, die Auswahlergebnisse als nicht rechtskonform zu bezeichnen und seine Zustimmung zu der Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu verweigern, zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG das Folgende ausgeführt (zitiert aus 1 B 1394/17, juris, Rn. 7 bis 20):.

    Zu den verordnungsrechtlichen Regelungen hat der Senat in dem Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - ausgeführt (juris, Rn. 22 bis 30):.

    Zur konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die einschlägige Richtlinie (GBPolVDAufstRL) und ihre Handhabung durch die Antragsgegnerin hat der Senat in dem Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - u. a. ausgeführt (juris, Rn. 31):.

    Die in den Verfahren 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 und auch im vorliegenden Verfahren erkennbar gewordene Praxis der Antragsgegnerin folgt diesen Vorgaben, wie schon ein Blick auf die seinerzeit im Verfahren 1 B 1394/17 vorgelegte Beschwerdebegründung (Seite 3, oben) zeigt, nur teilweise, nämlich insoweit, als der dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren (Nr. 4 RL) "keine Bedeutung mehr" zukommt.

    Hierbei ist die Antragsgegnerin von dem Statusamt eines PHMZ ausgegangen und hat die Gesamtnoten nach dem zur Verfügung stehenden Gesamtnotenspektrum (s. o.) entsprechend ihrer Praxis eines Notenangleichs (vgl. die dem entsprechende, im Verfahren 1 B 1394/17 erkennbar gewordene Praxis der "Rückstufung" um zwei Notenstufen bei der ersten Beurteilung nach einer Beförderung: Erteilung der Gesamtnote A2 an den dortigen Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016, noch als POM, und Zuerkennung der Gesamtnote B2 in der ihm schon als PHM erteilten Anlassbeurteilung 2017) für die PHM um zwei und für die POM um vier Notenstufen des Gesamtnotenspektrums abgesenkt.

  • VG Düsseldorf, 13.08.2020 - 10 L 1192/20

    Festlegung einer Höchstaltersgrenze für den Laufbahnaufstieg von Bundesbeamten

    vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 -, juris, Rn. 38.

    vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 -, juris, Rn. 38.

  • OVG Sachsen, 23.03.2018 - 2 B 89/18

    Beamter; Auswahlverfahren; verkürzter Aufstieg; Beurteilungen

    Hinsichtlich des ersten Antrags nahm es im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 - (juris) und schloss sich dieser an; ergänzend wird auf ein obiter dictum im Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Januar 2018 - 2 B 25/18 - (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) hingewiesen.

    9 b. Der Senat folgt in der Sache der Begründung des Verwaltungsgerichts, die im Wesentlichen der Argumentation des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2017 (a. a. O.) folgt, in welchem wiederum die Rechtsprechung des erkennenden Senats in Bezug genommen wird (a. a. O. juris Rn. 12, 20), und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

    Indes müssen die dienstlichen Beurteilungen in die abschließende Auswahlentscheidung einfließen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris, OVG NW Beschl. v. 11. Dezember 2017 a. a. O. m. w. N.).

  • VG Gelsenkirchen, 17.03.2022 - 12 L 1566/21

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Beurteilungsspielraum des Dienstherrn; Temporäres

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 -, Rn. 26, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74/10 -, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 -, Rn. 9ff., Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, Rn. 22ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 K 5328/18 -, Rn. 30f., m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 19 L 2569/16 -, Rn. 10f.; jeweils juris.

    vgl. hinsichtlich des Laufbahnaufstiegs: OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 -, Rn. 9ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, Rn. 14f.; jeweils juris, m.w.N.

    vgl. zu dieser Differenzierung: OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 - 6 B 101/20 -, Rn. 25, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 -, Rn. 24 ff., 33, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. März 2018 - 2 B 89/18 -, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 K 5328/18 - Rn. 70f.; jeweils juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2023 - 1 B 729/23
    Das Verwaltungsgericht habe die Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 -, juris, und vom 6. Juni 2018 - 1 B 715/18 -, juris) herangezogen, nach der die dienstliche Beurteilung aufgrund der Wertung von Art. 33 Abs. 2 GG bei der Auswahlentscheidung gleichrangig mit anderen Auswahlinstrumenten und als Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten sei, soweit sich das Bewerberfeld nach der Vorauswahl als nicht homogen darstelle.

    Auch in Ansehung dieser Ausführungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 -, juris, Rn. 25 ff., und - 1 B 1395/17 -, juris, Rn. 19, sowie vom 3. Juli 2018- 1 B 828/18 -, juris, Rn. 16 ff. und 25 ff., und vom 16. Juli 2018 - 1 B 923/18 -, juris, Rn. 45, fest, nach der das in Vorauswahl und Überprüfung der Eignung und Befähigung gestufte Verfahren zur Auswahl von Beamten zum Aufstieg so zu gestalten ist, dass es hierbei im Ergebnis zu einer gleichrangigen Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den Erkenntnismitteln des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV kommt.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017- 1 B 1394/17 -, juris, Rn. 25 - 27; in diese Richtung auch das obiter dictum des Hess. VGH im Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 B 213/19 -, juris, Rn. 18, das ausdrücklich auf die Senatsrechtsprechung verweist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 1 B 1395/17

    Zulassung der Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für den gehobenen

    Hierbei ist die Antragsgegnerin von dem Statusamt des PHMZ ausgegangen und hat die Gesamtnoten nach dem zur Verfügung stehenden Gesamtnotenspektrum (absteigend A1, A2, B1, B2, B3 und C) entsprechend ihrer Praxis eines Notenangleichs (vgl. die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerdebegründungschrift; vgl. im Übrigen auch die dem entsprechende, im Parallelverfahren 1 B 1394/17 erkennbar gewordene Praxis der "Rückstufung" um zwei Notenstufen bei der ersten Beurteilung nach einer Beförderung: Erteilung der Gesamtnote A2 an den dortigen Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016, noch als POM, und Zuerkennung der Gesamtnote B2 in der ihm schon als PHM erteilten Anlassbeurteilung 2017) für die übrigen Beamten um zwei (PHM) bzw. vier (POM) Notenstufen des Gesamtnotenspektrums abgesenkt.
  • VG Düsseldorf, 18.07.2018 - 10 K 7618/16
  • VG Aachen, 19.08.2020 - 1 L 558/20
  • OVG Niedersachsen, 04.05.2022 - 5 ME 154/21

    Aufstieg; Auswahlverfahren; Bundespolizei; Personalfragebogen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2019 - 1 B 816/19

    Rechtmäßiger Ausschluss eines disziplinarisch belangten Beamten von einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - 1 A 213/16

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers durch die

  • OVG Sachsen, 31.01.2018 - 2 B 22/18

    Aufstieg; Polizeibeamter; Auswahlverfahren; Leistungsgrundsatz; Beurteilungen

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